Strafverteidigung bei Besitz, Handel oder Einfuhr

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz reichen von Besitz über Handel bis hin zur Einfuhr oder Abgabe. Bereits geringe Mengen können strafbar sein. Bei sogenannten nicht geringen Mengen oder bandenmäßigen Vorwürfen drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Auch Nebenfolgen wie Führerscheinentzug, Einträge ins Führungszeugnis oder berufliche Konsequenzen sind möglich.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im BtMG-Strafrecht

Gerade in BtM-Verfahren kann eine unüberlegte Aussage frühzeitig belastend wirken. Wir empfehlen, bei Durchsuchung oder Vorladung keine Angaben zu machen, bevor anwaltlicher Beistand erfolgt ist. Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht – wir beraten Sie, bevor die ersten Schritte juristisch bindend werden.

Sorgfältige Prüfung jedes Details – von der Akte bis zum Wirkstoffgutachten

Wir beantragen frühzeitig Akteneinsicht, prüfen Messmethoden, Laboranalysen und Durchsuchungsprotokolle. Wo möglich, setzen wir auf Verfahrenseinstellung oder Therapie statt Strafe. Unsere Erfahrung reicht vom einfachen Cannabisbesitz bis zu komplexen Ermittlungen wegen Einfuhr oder bandenmäßigem Handeltreiben.

Strafverteidigung mit Fingerspitzengefühl – auch bei jungen Mandanten

Gerade bei BtM-Vorwürfen kommt es nicht nur auf Paragraphen an, sondern auch auf Lebensumstände, berufliche Folgen und familiäre Belastungen. Wir vertreten Jugendliche, Ersttäter und Wiederholungstäter gleichermaßen mit klarem Blick auf das Mögliche – ob § 35-Therapie, Bewährung oder Freispruch.

sprechen Sie mit uns.

Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich Weichen stellen. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch – persönlich, telefonisch oder per E-Mail.