Fragen zum Strafverfahren? Wir geben Orientierung.

Strafrechtliche Verfahren werfen viele Fragen auf – oft plötzlich, immer mit großer Unsicherheit. In unserem FAQ beantworten wir zentrale Punkte rund um Aussageverweigerung, Hausdurchsuchung, Verteidigung und Verfahrensabläufe – klar, verständlich und auf den Punkt.

FAQ – Betäubungsmittelstrafrecht

Das BtMG erfasst den Umgang mit illegalen Substanzen wie Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetaminen und Medikamenten mit Suchtpotenzial. Verboten sind Besitz, Handel, Herstellung, Einfuhr und Abgabe – auch in geringen Mengen.

Ja. Auch der Besitz kleinster Mengen ist strafbar. In bestimmten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch einstellen – je nach Substanz, Menge und Bundesland.

Die „nicht geringe Menge“ ist eine gesetzlich relevante Grenze, ab der der Strafrahmen deutlich verschärft wird. Sie richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt und variiert je nach Substanz.

Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht. Besonders bei banden- oder gewerbsmäßigem Handel droht häufig ein Haftbefehl.

Neben dem Strafverfahren kann auch der Führerschein in Gefahr sein. Bereits der Konsum illegaler Substanzen kann Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde wie MPU oder Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Ja. Nach § 35 BtMG kann bei nachgewiesener Abhängigkeit und Therapiebereitschaft die Strafe zurückgestellt werden, um eine stationäre Drogentherapie durchzuführen.

Die Strafhöhe hängt stark vom Wirkstoffgehalt ab. Entscheidend ist nicht die Menge der Substanz, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs – das gilt insbesondere bei der Schwelle zur nicht geringen Menge.

Bewahren Sie Ruhe und äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Eine frühzeitige Verteidigung kann helfen, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu beeinflussen oder eine Einstellung zu erreichen.

FAQ – Kosten

Die Kosten hängen vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab. In vielen Fällen richten sie sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei komplexeren Verfahren kann eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

 Ja. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Sie können uns Ihren Fall schildern und Unterlagen hochladen – wir melden uns schnellstmöglich mit einer ersten Einschätzung.

Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach der Ersteinschätzung ausdrücklich beauftragen. Vorher erhalten Sie eine transparente Information über die zu erwartenden Gebühren.

FAQ – Mord / Totschlag (Kapitalstrafrecht)

Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne weitere Merkmale. Mord liegt vor, wenn zusätzlich bestimmte Merkmale wie Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe erfüllt sind (§ 211 StGB).

Für Mord sieht das Gesetz zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vor. Totschlag wird mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet, kann aber bei minder schweren Fällen auch darunter liegen.

Niedrige Beweggründe sind Motive, die aus Sicht eines verständigen Menschen besonders verachtenswert erscheinen – etwa aus Neid, Hass, Eifersucht oder grundloser Rache.

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt – etwa bei einem Angriff im Schlaf, aus dem Hinterhalt oder durch einen Überraschungsmoment.

In vielen Fällen ja. Tötungsdelikte gelten als besonders schwere Straftaten, bei denen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr regelmäßig angenommen wird. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Haft sorgfältig und beantragen ggf. eine Haftprüfung.

Nein. Sie sollten grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Eine Aussage kann weitreichende Folgen haben und sollte niemals unvorbereitet erfolgen.

Nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens folgen Zeugenvernehmungen, Beweiserhebungen und ggf. ein Haftbefehl. Bei Anklage findet die Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts statt.

Ja. Auch wenn in Kapitalstrafsachen ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben ist, können Sie diesen selbst wählen. Wir übernehmen die Verteidigung im gesamten Verfahren – von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zur Revision.

FAQ – Ordnungswidrigkeiten & Bußgeldverfahren

Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige, aber weniger schwerwiegende Verstöße gegen Gesetze – etwa im Straßenverkehr, Gewerberecht oder Umweltrecht. Sie werden mit Bußgeldern geahndet, nicht mit Strafen.

Wenn eine Behörde einen Verstoß festgestellt hat, wird in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen – z. B. wegen Geschwindigkeitsverstoß, Abstandsunterschreitung oder Rotlichtvergehen.

Das kann sich lohnen – etwa bei Messfehlern, falscher Fahrerzuordnung oder fehlerhaften Anhörungen. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und vertreten Sie im Verfahren.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht abgegeben. Es kommt zur Hauptverhandlung, in der Zeugen vernommen und Beweismittel gewürdigt werden. Wir vertreten Sie vor Ort und übernehmen die Verteidigung.

Ein Fahrverbot wird bei groben Verkehrsverstößen verhängt – etwa bei mehr als 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts zu schnell. Auch bei Wiederholungstaten oder Alkohol-/Drogendelikten kann es verhängt werden.

Das Bußgeld ist die eigentliche Geldsanktion. Punkte im Fahreignungsregister (FAER) dokumentieren die Schwere des Verstoßes und können langfristig zum Führerscheinentzug führen.

In bestimmten Fällen bei beruflicher Härte kann versucht werden, das Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln. Dies ist allerdings Ermessenssache und muss gut begründet werden.

Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, die Messung überprüfen lassen und mit rechtlicher Argumentation auf Einstellung, Reduzierung oder Absehen vom Fahrverbot hinwirken.

FAQ – Raub / Diebstahl / Erpressung / Betrug

Zu den häufigsten Vermögensdelikten zählen Diebstahl, Raub, Betrug, Unterschlagung und Erpressung. Sie betreffen das Eigentum oder Vermögen anderer und sind im Strafgesetzbuch geregelt.

Beim Diebstahl wird eine fremde bewegliche Sache ohne Gewalt entwendet. Beim Raub hingegen wird Gewalt angewendet oder angedroht, um die Wegnahme zu ermöglichen – daher ist das Strafmaß deutlich höher.

Ein Betrug liegt vor, wenn durch Täuschung ein Irrtum erregt wird, der zu einem Vermögensschaden führt. Typisch sind Leistungserschleichung, Internetbetrug oder falsche Angaben bei Vertragsabschlüssen.

Bei der Erpressung wird jemand durch Drohung zu einem Verhalten gedrängt, das sein Vermögen beeinträchtigt. Die Drohung muss rechtswidrig sein – etwa mit Gewalt, Rufschädigung oder wirtschaftlichem Druck.

Die Schadenshöhe beeinflusst die Strafzumessung erheblich. Bei hohen Beträgen, gewerbsmäßigem Handeln oder Wiederholungstaten drohen deutlich strengere Strafen.

Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel bei bandenmäßigem Vorgehen, Waffenbesitz oder Einbruch in eine Wohnung vor. In solchen Fällen erhöht sich der Strafrahmen deutlich.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Ersttätern, Geständnis oder Wiedergutmachung. Die Erfolgschancen hängen stark vom Einzelfall und dem Auftritt vor Gericht ab.

Weil die Strafandrohungen hoch sind und Verurteilungen weitreichende Folgen haben können – etwa für Beruf, Einträge im Führungszeugnis oder Ausländerrecht. Eine frühzeitige Verteidigung kann das Ergebnis entscheidend beeinflussen.

FAQ – Sexualstrafrecht

Zum Sexualstrafrecht gehören unter anderem Delikte wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte sowie exhibitionistische Handlungen.

Bei Sexualdelikten kommt es häufig zu Situationen, in denen keine objektiven Beweise vorliegen und die Angaben des mutmaßlichen Opfers den einzigen Belastungsfaktor darstellen. Die Bewertung dieser Konstellation erfordert besondere Erfahrung und juristische Sorgfalt.

Ja. Eine genaue Prüfung der Beweislage, der Aussagen und möglicher Widersprüche kann dazu beitragen, den Vorwurf zu entkräften. Eine frühzeitige Verteidigung ist hierbei entscheidend.

Nach Eingang einer Anzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Es folgen Vernehmungen, Gutachten und ggf. eine Hausdurchsuchung oder Untersuchungshaft.

Sie haben das Recht zu schweigen – und sollten davon Gebrauch machen, bis Sie anwaltlich beraten wurden. Jede unvorbereitete Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.

Ein solches Gutachten wird häufig bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eingeholt, um die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zu beurteilen. Es kann entscheidenden Einfluss auf das Verfahren haben.

Wenn ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe wie Flucht- oder Wiederholungsgefahr vorliegen, kann ein Haftbefehl erlassen werden. Wir prüfen die Haftvoraussetzungen genau und stellen ggf. einen Antrag auf Haftprüfung.

Das Verfahren beginnt mit Ermittlungen, kann in eine Anklage und Hauptverhandlung münden. Die Beweislage und Aussageanalyse spielen eine zentrale Rolle. Wir begleiten Sie in jeder Phase – diskret und engagiert.

FAQ – Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht bezieht sich auf Verstöße gegen steuerliche Pflichten, insbesondere Steuerhinterziehung, Umsatzsteuerbetrug, Schwarzarbeit und fehlerhafte Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

Wenn Steuern pflichtwidrig nicht, nicht vollständig oder verspätet erklärt oder gezahlt werden, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor – unabhängig davon, ob dies absichtlich oder wissentlich geschieht.

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag und weiteren Umständen.

Ein besonders schwerer Fall liegt etwa bei Hinterziehung großer Beträge, über längere Zeiträume oder in gewerbsmäßiger Weise vor. Auch das Verwenden gefälschter Unterlagen oder das Handeln als Amtsträger kann erschwerend wirken.

Eine Selbstanzeige ist eine strafbefreiende Möglichkeit, fehlerhafte oder unterlassene Steuerangaben nachträglich zu korrigieren. Sie muss vollständig, fristgerecht und rechtlich korrekt erfolgen – sonst entfällt die Strafbefreiung.

Davon ist dringend abzuraten. Bereits kleine Formfehler können zur Unwirksamkeit führen. Wir prüfen, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist – und setzen sie rechtskonform um.

Das Finanzamt oder die Steuerfahndung leiten ein Verfahren ein, es folgen Durchsuchungen, Vernehmungen und ggf. Anklage. Wir begleiten Sie in jeder Phase und schützen Ihre Rechte im Umgang mit Finanzbehörden und Ermittlern.

In vielen Fällen ja. Durch aktive Verteidigung und Verhandlungsführung lassen sich viele Verfahren ohne öffentliche Verhandlung oder mit Geldauflage beenden. Wir streben eine diskrete, einzelfallgerechte Lösung an.

FAQ – Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren. Auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren kann es angewendet werden, wenn der Reifegrad dies rechtfertigt.

Das Jugendstrafrecht ist auf Erziehung ausgerichtet, nicht auf Strafe. Statt Freiheitsstrafen stehen erzieherische Maßnahmen wie Sozialstunden, Betreuungsweisung oder Jugendarrest im Vordergrund.

Typisch sind Erziehungsmaßregeln wie Arbeitsauflagen, Schulungen, Täter-Opfer-Ausgleich oder Jugendarrest. Freiheitsstrafen sind nur bei schweren oder wiederholten Straftaten vorgesehen.

In der Regel ja – bei Jugendlichen unter 18 Jahren sollen die Eltern oder Sorgeberechtigten hinzugezogen werden. Auch ein Verteidiger sollte frühzeitig eingeschaltet werden.

Bei schwerwiegenden Vorwürfen, Untersuchungshaft oder schwieriger Sach- und Rechtslage ist ein Pflichtverteidiger zwingend vorgeschrieben. Auch bei Jugendlichen wird oft frühzeitig eine Verteidigung beigeordnet.

Grundsätzlich ja – etwa im Hinblick auf Ausbildungsplätze oder behördliche Prüfungen. Viele Jugendstrafen werden jedoch unter bestimmten Voraussetzungen später nicht ins Führungszeugnis übernommen.

Jugendstrafen werden in das Erziehungsregister eingetragen und unterliegen speziellen Tilgungsfristen. Diese sind in der Regel kürzer als im Erwachsenenstrafrecht.

Weil pädagogische, soziale und rechtliche Aspekte ineinandergreifen. Eine erfahrene Verteidigung sorgt dafür, dass das Verfahren nicht zu unnötigen Belastungen oder langfristigen Nachteilen führt.

FAQ – Verkehrsstrafrecht

Dazu gehören unter anderem Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315 ff. StGB).

Bei Unfallflucht drohen Geldstrafe, Fahrverbot, Punkte und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafe. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei 1,1 ‰ oder mehr droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Bereits ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen kann ein Verstoß vorliegen. Neben Geldstrafe und Fahrverbot droht ein Eintrag im Führungszeugnis.

Bei Personenschäden kann zusätzlich fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Raum stehen. Das kann zu Freiheitsstrafen führen – auch wenn der Unfall unbeabsichtigt war.

Ja. Die Entziehung droht bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten, Drogenkonsum, Alkohol oder fehlender Eignung. Wir prüfen die Voraussetzungen und vertreten Sie gegenüber Behörden und Gericht.

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wird z. B. nach Trunkenheitsfahrten, Drogenfahrten oder mehrfachen Punkten angeordnet. Sie prüft die Fahreignung und muss bestanden werden, um den Führerschein zurückzubekommen.

Ein Fahrverbot ist zeitlich befristet (z. B. 1–3 Monate) und lässt die Fahrerlaubnis bestehen. Die Entziehung ist umfassender – der Führerschein wird dauerhaft ungültig und muss neu beantragt werden.

Sofort – insbesondere bei Aussageaufforderungen, Führerscheinentzug oder Ermittlungsverfahren. Frühzeitige anwaltliche Beratung erhöht die Chance auf ein mildes oder eingestelltes Verfahren.

FAQ – Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst Delikte im unternehmerischen oder beruflichen Kontext – wie Untreue, Subventionsbetrug, Insolvenzstraftaten, Korruption, Wettbewerbsverstöße oder Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht.

Häufig betroffen sind Geschäftsführer, Vorstände, Selbstständige, Mitarbeitende mit Verantwortung oder Unternehmen selbst. Auch Unternehmen können Geldbußen nach dem OWiG drohen.

In der Regel erfolgen zunächst verdeckte Ermittlungen, Akteneinsicht, Zeugenvernehmungen oder Durchsuchungen. Im Anschluss kann es zu einer Anklage oder Einstellung des Verfahrens kommen.

Viele Unternehmen führen interne Untersuchungen durch, um Vorwürfe zu klären oder Haftung zu vermeiden. Wir beraten zu Umfang, Kommunikation und rechtlicher Absicherung der Beteiligten.

Je nach Delikt reichen die Sanktionen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Hinzu kommen oft berufsrechtliche, reputationsbezogene oder wirtschaftliche Konsequenzen.

Ja. Schadenswiedergutmachung, Kooperation mit Behörden oder ein Geständnis können strafmildernd wirken. Wir beraten strategisch zu möglichen Verhaltensoptionen im laufenden Verfahren.

Unternehmen können im Straf- oder Bußgeldverfahren als juristische Personen verteidigt werden. Wir prüfen Compliance-Strukturen, Organisationsverschulden und verteidigen gezielt gegen Unternehmensgeldbußen.

In vielen Fällen ja. Durch aktive Verteidigung, taktisches Vorgehen und Verhandlungsgeschick kann eine öffentliche Hauptverhandlung oft vermieden werden. Wir vertreten Ihre Interessen diskret und wirtschaftsnah.