KLARE STRATEGIEN BEI DROGENVORWÜRFEN
STRAFVERTEIDIGUNG IM BTM-STRAFRECHT
Verteidigung mit Sachverstand – strukturiert, diskret und auf Augenhöhe.
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz reichen von Besitz über Handel bis hin zur Einfuhr oder Abgabe. Bereits geringe Mengen können strafbar sein. Bei sogenannten nicht geringen Mengen oder bandenmäßigen Vorwürfen drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Auch Nebenfolgen wie Führerscheinentzug, Einträge ins Führungszeugnis oder berufliche Konsequenzen sind möglich.
Gerade in BtM-Verfahren kann eine unüberlegte Aussage frühzeitig belastend wirken. Wir empfehlen, bei Durchsuchung oder Vorladung keine Angaben zu machen, bevor anwaltlicher Beistand erfolgt ist. Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht – wir beraten Sie, bevor die ersten Schritte juristisch bindend werden.
Wir prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, die Zulässigkeit von Beweismitteln und die Qualität forensischer Gutachten. In geeigneten Fällen setzen wir uns für Verfahrenseinstellungen oder Therapieauflagen nach § 35 BtMG ein. Unsere Verteidigung ist diskret, strategisch und lösungsorientiert.
Gerade bei BtM-Vorwürfen kommt es nicht nur auf Paragraphen an, sondern auch auf Lebensumstände, berufliche Folgen und familiäre Belastungen. Wir vertreten Jugendliche, Ersttäter und Wiederholungstäter gleichermaßen mit klarem Blick auf das Mögliche – ob § 35-Therapie, Bewährung oder Freispruch.